Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich!
Verordnung
über den Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV)
Vom 15. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3205)
Auf Grund des 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung
1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Abschnitt 2
Ausbildung und
Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur
Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
4 Ziel der Prüfung
5 Zulassung zur Prüfung
6 Einführungslehrgang
7 Praktische Tätigkeit
8 Vorbereitungslehrgang
9 Prüfungsteile
10 Praktischer Teil der Praktischer
11 Theoretischer Teil der Praktischer
12 Prüfungsausschuss
13 Prüfungsverfahren
14 Bewerten und Bestehen der Praktischer
15 Wiederholung der Praktischer
(F 4.1.1)
105. Erg.
2
Abschnitt 3
Praktischer zum Hufbeschlaglehrschmied/
zur Hufbeschlaglehrschmiedin
16 Ziel der Praktischer
17 Zulassung zur Praktischer
18 Praktischer
19 Prüfungsausschuss
20 Prüfungsverfahren
21 Bewerten und Bestehen der Praktischer
22 Wiederholung der Praktischer
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
23 Übergangsvorschriften
24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu 2 Abs. 1)
Anlage 3 (zu 3)
Anlage 4 (zu 14 Abs. 1 und 21 Abs. 1)
Anlage 5 (zu 14 Abs. 4)
Anlage 6 (zu 21 Abs. 4)
Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung
1
Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/
Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung
der Voraussetzungen des 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der
nach 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im
Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur
Beurteilung der nach 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit
ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung
zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach
dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) Personen, die nach 5 Abs. 3 oder 4 oder nach 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden
sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des 4
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
(F 4.1.1)
105. Erg.
3
2
Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/
Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die
Erfüllung der Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der
Nachweis des nach 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von
Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen.
Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag
haben. Die nach 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über
die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach 3 der Ausbildereignungsverordnung oder
der erfolgreichen Absolvierung eines dem 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden
Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde
nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Personen, die nach 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche
Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes
befreit.
3
Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule
anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung
der Voraussetzungen des 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung
ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin
und erforderliche Lehrgänge
4
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des 4
Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
5
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach
Maßgabe des 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.
(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach 6 und
2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach 8.
(F 4.1.1)
105. Erg.
4
(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die
im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden
sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs
nach 8 nachweisen.
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher
Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses
von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere
kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden,
wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt.
Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach 8 ist nicht zulässig.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach 7,
2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach 6 und dem Vorbereitungslehrgang
nach 8 und
3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der
Prüfung angemeldet hat.
(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
1. das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde
über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als
Hufbeschlagschmiedin,
2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach 8 und
3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der
Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
1. eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach
Absatz 1 für die Prüfung,
2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach 8 und
3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der
Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
(F 4.1.1)
105. Erg.
5
6
Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme
einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich
in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt
mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der
Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach 7 absolviert werden.
(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution,
zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten
und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den Tätigkeitsbezeichnungen Inhalten der Tiergesundheit
und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz,
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.
(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier,
insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien
des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Kreislaufpräparaten sowie
Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.
(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung
ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den
Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch
die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten
Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation
der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer
ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist
die Anerkennung zurückzunehmen.
(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung
ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.
7
Praktische Tätigkeit
(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag
mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten
eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über
die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags
verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchfuhren und überprüfen der
vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten
und Fähigkeiten zählen insbesondere
1. ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender
Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2. Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit
der Gesamtsituation des Tieres,
3. Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
(F 4.1.1)
105. Erg.
6
4. Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung
und des Bewegungsablaufs,
5. Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6. Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der
Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand
und Alter des Tieres,
7. Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien
unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand
und Alter des Tieres,
8. Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9. Beratung und Information des Tierhalters,
10. Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung. In Zusammenhang mit
dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung
der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit,
des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht
werden.
(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch
einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu
bestätigen.
8
Vorbereitungslehrgang
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes
anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang
ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der
im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/
einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche
und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen
und einem theoretischen Teil.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere
Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
1. Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer
Berücksichtigung der Hufsituation,
2. Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der
Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende
Maßnahmen,
3. Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4. Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5. Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6. Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7. Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8. Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
(F 4.1.1)
105. Erg.
7
9. Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10. Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a) Fohlen,
b) unregelmäßige Hufe,
c) besondere Gebrauchszwecke,
d) erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem
Tierarzt/der Tierärztin,
e) unregelmäßige Zufriedenstellungen und Bewegungsabläufe,
11. Anwendung von Pflegemitteln,
12. Schmieden von Hufeisen,
13. Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten zu vermitteln und zu
vertiefen.
(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In
ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
1. Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2. Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3. allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen,
insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4. regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung
veränderten Zustand,
5. Zufriedenstellungen und Bewegungsabläufe,
6. Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung
durch die Bearbeitung,
7. Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen
Klaue,
8. Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9. Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Zufriedenstellungen
und Bewegungsabläufen,
10. Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11. Umgang mit schwierigen Pferden,
12. Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der
Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13. Beratung und Information der Tierhalter,
14. betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15. Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht,
Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte, Material- und Maschineneinsatzes;
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu vermitteln.
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Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des 10 und einem theoretischen
Teil nach Maßgabe des 11.
(F 4.1.1)
105. Erg.
8
10
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2,
2. Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des
Absatzes 3,
3. Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und
4. Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5.
Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll,
entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei
erforderlichen Tätigkeitsschwerpunkte umfassen. Hierzu gehren neben der unmittelbaren Durchführung
der Maßnahme insbesondere auch
1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,
2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,
3. die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und
4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten. Die Prüfung kann
durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der
abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch
durch den Prüfling zu vertreten ist.
(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag
eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten
hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen
in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe
stehen bis zu 150 Minuten zur Verfugung. Das anschließende Fachgespräch soll nicht
länger als 30 Minuten dauern.
(3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling
zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen. In unmittelbarem
Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss
darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfugung.
Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes
zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum
Barhufgehen zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling
sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe
stehen bis zu 45 Minuten zur Verfugung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere
den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben
des Prfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden. Die Prüfungsaufgabe
soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis
aufweisen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfugung.
(F 4.1.1)
105. Erg.
9
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Theoretischer Teil der Prüfung
(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des Absatzes 2 und
2. schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.
(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit
oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich
und bildlich darzustellen. Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss
vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereich bestimmt. Der Fallbericht
ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen
und mit ihm zu erörtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach
Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfugung. Die Vorstellung und Erörterung des
Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand bereichsübergreifender Fragestellungen
seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu
folgenden Inhalten, nachzuweisen:
1. Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit
Huf- und Klauentieren,
2. Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsapparats
mit Schwerpunkt Huf und Zehe,
3. Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung
beeinflusst,
4. Grundsitze und Regeln für die Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags bei regelmäßigen,
unregelmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veränderten Hufen oder Klauen,
Zufriedenstellungen und Bewegungsabläufen,
5. Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,
6. Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,
7. Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse
des Huf- und Klauenbeschlags,
8. Tiergesundheit und Tierschutz,
9. Haftung des Hufbeschlagschmieds,
10. Rechnungslegung und Kundenberatung.
Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung
der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
länger als 30 Minuten dauern.
12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt
seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer
von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu
(F 4.1.1)
105. Erg.
10
bestimmen. Der Prüfungsausschuss darf nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen
besetzt werden.
(3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens
fünf Jahren ausüben. Das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tierarzt mit
der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für
die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses
wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt,
Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich
als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig
erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
13
Prüfungsverfahren
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt
die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde
gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
zu laden.
(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen,
kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von
der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht
bestanden.
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche
ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung
trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 sind in
der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(F 4.1.1)
105. Erg.
11
14
Bewerten und Bestehen der Prüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1
ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 sind gesondert zu
bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
1. in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
2. in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende
Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche
in den Prüfungsteilen nach 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist
die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage
5 enthaltenen Muster auszustellen.
15
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem
Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem
Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an,
zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die
vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung
des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen. Abschnitt 3 Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
16
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen,
ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes
zu entsprechen.
(F 4.1.1)
105. Erg.
12
17
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der
staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
2. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung
dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
1. eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
2. eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als
Hufbeschlagschmiedin und
3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung
dieser Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(5) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
18
Prüfung
(1) Die Bezirksschulabschlussprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:
1. Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2,
2. Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3,
3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und
4. Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach
Maßgabe des Absatzes 5.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens
zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene
Behandlungsmaßnahmen an Huftieren – vorrangig Pferden – beim Prüfungsausschuss
einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauenhammer – vorrangig
Rind – beziehen. In den Fallstudien ist
1. das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und
(F 4.1.1)
105. Erg.
13
2. die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis
schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist auch auf Einsatzmöglichkeiten,
Auswahl sowie Verwendung verschiedener praxistauglicher Hufschutzmaterialien einzugehen.
Eine Stellungnahme des beteiligten Tierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufügen.
Die Fallstudien sind dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch vorzustellen
und mit ihm zu erörtern. Für das Fachgespräch stehen bis zu 30 Minuten zur Verfugung.
(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier – vorrangig
ein Pferd – unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch
eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser Aufgabe
stehen bis zu 360 Minuten zur Verfugung. Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss
aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu
bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss
eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen
vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor
diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung des
ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis
zu 120 Minuten zur Verfugung.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen
hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus
dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs
nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem
Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und
Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch
zu erläutern. Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das
jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfugung.
19
Prüfungsausschuss
(1) Die Bezirksschulabschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen
Behörde abgelegt.
(2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer
den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht
aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied
ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(3) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/
geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt sein. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses
müssen Tierärzte mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer
vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
gewählt.
(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.
Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die
(F 4.1.1)
105. Erg.
14
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt,
Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich
als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig
erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
20
Prüfungsverfahren
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt
die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. Die
zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
zu laden. Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung
nach 18 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen,
kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von
der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht
bestanden.
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise,
so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz
führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift
des Prüfungsausschusses auszuweisen.
21
Bewerten und Bestehen der Prüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach 18 Abs. 1 ist die in Anlage
4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach
18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der
Leistungen der Prüfungsteile nach 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
insgesamt nicht bestanden.
(F 4.1.1)
105. Erg.
15
(4) über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage
6 enthaltenen Muster auszustellen.
22
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe
der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem
Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an,
zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen,
bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fällen kann diese Behörde mit
Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
23
Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren einschließlich der
Wiederholungsprüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längstens zum 22. Juni 2007
nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. Dabei gilt ein Prüfungsverfahren
als eröffnet, wenn der Prüfling eine verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule vorweisen kann, der
nicht später als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.
(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Personen
im Sinne des 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von 5 Abs. 1 zur Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch
eines Vorbereitungslehrgangs nach 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei
Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.
24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
(F 4.1.1)
105. Erg.
16
Anlage 1
(zu 1 Abs. 1)
Anerkennungsurkunde
Nach 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
als
Geprüfter Hufbeschlagschmied/
Geprüfte Hufbeschlagschmiedin*)
staatlich anerkannt
und ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift/Siegel)
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
(F 4.1.1)
105. Erg.
17
Anlage 2
(zu 2 Abs. 1)
Anerkennungsurkunde
Nach 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
als
Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/
Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin*)
staatlich anerkannt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift/Siegel)
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
(F 4.1.1)
105. Erg.
18
Anlage 3
(zu 3)
Anerkennungsurkunde
Nach 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird
nachfolgende Einrichtung*)
.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
als
Hufbeschlagschule
staatlich anerkannt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift/Siegel)
*) Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen.
(F 4.1.1)
105. Erg.
19
Anlage 4
(zu 14 Abs. 1 und 21 Abs. 1)
Bewertungsskala für die Bildung
der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der
Prüfungen nach 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 18 Abs. 1
Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gem der
verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des 4 Abs. 2
oder 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:
Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung.
Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche
Handlungsfähigkeit vorhanden sind.
Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.
(F 4.1.1)
105. Erg.
20
Anlage 5
(zu 14 Abs. 4)
Prüfungszeugnis
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die in 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin1)
mit folgenden Ergebnissen2)
bestanden/nicht bestanden:3)
Praktischer Teil
Durchführung eines Warmbeschlags nach 10 Abs. 2 der
Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchführung eines Beschlags mit alternativen
Hufschutzmaterialien nach 10 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchführung einer Barhufversorgung nach 10 Abs. 4
der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach 10 Abs. 5
der Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Theoretischer Teil
Anfertigung eines Fallberichts nach 11 Abs. 2 der
Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schriftliche Arbeit nach 11 Abs. 3 der
Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift/Siegel)
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.
(F 4.1.1)
105. Erg.
21
Anlage 6
(zu 21 Abs. 4)
Prüfungszeugnis
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die in 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin1)
mit folgenden Ergebnissen2)
bestanden/nicht bestanden:3)
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach 18
Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach
18 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten
nach 18 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und
theoretischen Unterweisungen nach 18 Abs. 5
der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift/Siegel)
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.
|