HufBeschlV
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Verordnung

über den Beschlag von Hufen und Klauen

(Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV)

Vom 15. Dezember 2006

(BGBl. I S. 3205)

Auf Grund des  8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet

das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium

für Bildung und Forschung:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Staatliche Anerkennung

 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin

 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin

 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Abschnitt 2

Ausbildung und

Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur

Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge

 4 Ziel der Prüfung

 5 Zulassung zur Prüfung

 6 Einführungslehrgang

 7 Praktische Tätigkeit

 8 Vorbereitungslehrgang

 9 Prüfungsteile

 10 Praktischer Teil der Praktischer

 11 Theoretischer Teil der Praktischer

 12 Prüfungsausschuss

 13 Prüfungsverfahren

 14 Bewerten und Bestehen der Praktischer

 15 Wiederholung der Praktischer

(F 4.1.1)

105. Erg.

2

Abschnitt 3

Praktischer zum Hufbeschlaglehrschmied/

zur Hufbeschlaglehrschmiedin

 16 Ziel der Praktischer

 17 Zulassung zur Praktischer

 18 Praktischer

 19 Prüfungsausschuss

 20 Prüfungsverfahren

 21 Bewerten und Bestehen der Praktischer

 22 Wiederholung der Praktischer

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

 23 Übergangsvorschriften

 24 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu  1 Abs. 1)

Anlage 2 (zu  2 Abs. 1)

Anlage 3 (zu  3)

Anlage 4 (zu  14 Abs. 1 und  21 Abs. 1)

Anlage 5 (zu  14 Abs. 4)

Anlage 6 (zu  21 Abs. 4)

Abschnitt 1

Staatliche Anerkennung

 1

Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/

Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin

(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige

Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung

der Voraussetzungen des  4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der

nach  4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im

Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach  7 Abs. 2 erbracht werden. Zur

Beurteilung der nach  4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit

ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung

zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach

dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

(2) Personen, die nach  5 Abs. 3 oder 4 oder nach  23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden

sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des  4

Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.

(F 4.1.1)

105. Erg.

3

 2

Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/

Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin

(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht

zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die

Erfüllung der Voraussetzungen nach  5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der

Nachweis des nach  5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von

Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen.

Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag

haben. Die nach  5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und

arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über

die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach  3 der Ausbildereignungsverordnung oder

der erfolgreichen Absolvierung eines dem  2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden

Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde

nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Personen, die nach  17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche

Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des  5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes

befreit.

 3

Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule

anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung

der Voraussetzungen des  6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung

ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Abschnitt 2

Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin

und erforderliche Lehrgänge

 4

Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des  4

Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.

 5

Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach

Maßgabe des  7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind

1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach  6 und

2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach  8.

(F 4.1.1)

105. Erg.

4

(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die

im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden

sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs

nach  8 nachweisen.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher

Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses

von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere

kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden,

wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt.

Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach  8 ist nicht zulässig.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach  7,

2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach  6 und dem Vorbereitungslehrgang

nach  8 und

3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung

zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der

Prüfung angemeldet hat.

(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind

1. das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde

über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als

Hufbeschlagschmiedin,

2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach  8 und

3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung

zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der

Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind

1. eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach

Absatz 1 für die Prüfung,

2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach  8 und

3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung

zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der

Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

(F 4.1.1)

105. Erg.

5

 6

Einführungslehrgang

(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme

einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich

in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt

mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der

Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach  7 absolviert werden.

(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution,

zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten

und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den Tätigkeitsbezeichnungen Inhalten der Tiergesundheit

und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz,

Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.

(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier,

insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien

des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Kreislaufpräparaten sowie

Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.

(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung

ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den

Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch

die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten

Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation

der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer

ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist

die Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung

ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.

 7

Praktische Tätigkeit

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag

mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten

eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über

die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags

verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchfuhren und überprüfen der

vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten

und Fähigkeiten zählen insbesondere

1. ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender

Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,

2. Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit

der Gesamtsituation des Tieres,

3. Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,

(F 4.1.1)

105. Erg.

6

4. Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung

und des Bewegungsablaufs,

5. Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,

6. Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der

Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand

und Alter des Tieres,

7. Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien

unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand

und Alter des Tieres,

8. Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,

9. Beratung und Information des Tierhalters,

10. Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung. In Zusammenhang mit

dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung

der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit,

des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht

werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch

einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu

bestätigen.

 8

Vorbereitungslehrgang

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach  6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes

anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang

ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der

im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/

einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche

und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen

und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere

Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1. Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer

Berücksichtigung der Hufsituation,

2. Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der

Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende

Maßnahmen,

3. Vorbereiten des Arbeitsablaufs,

4. Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,

5. Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,

6. Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,

7. Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,

8. Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,

(F 4.1.1)

105. Erg.

7

9. Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,

10. Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für

a) Fohlen,

b) unregelmäßige Hufe,

c) besondere Gebrauchszwecke,

d) erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem

Tierarzt/der Tierärztin,

e) unregelmäßige Zufriedenstellungen und Bewegungsabläufe,

11. Anwendung von Pflegemitteln,

12. Schmieden von Hufeisen,

13. Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten zu vermitteln und zu

vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In

ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1. Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,

2. Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,

3. allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen,

insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,

4. regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung

veränderten Zustand,

5. Zufriedenstellungen und Bewegungsabläufe,

6. Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung

durch die Bearbeitung,

7. Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen

Klaue,

8. Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,

9. Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Zufriedenstellungen

und Bewegungsabläufen,

10. Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,

11. Umgang mit schwierigen Pferden,

12. Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der

Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,

13. Beratung und Information der Tierhalter,

14. betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,

15. Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht,

Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,

16. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte, Material- und Maschineneinsatzes;

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu vermitteln.

 9

Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des  10 und einem theoretischen

Teil nach Maßgabe des  11.

(F 4.1.1)

105. Erg.

8

 10

Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2,

2. Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des

Absatzes 3,

3. Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und

4. Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5.

Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll,

entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei

erforderlichen Tätigkeitsschwerpunkte umfassen. Hierzu gehren neben der unmittelbaren Durchführung

der Maßnahme insbesondere auch

1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,

2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,

3. die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und

4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten. Die Prüfung kann

durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der

abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch

durch den Prüfling zu vertreten ist.

(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag

eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten

hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen

in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe

stehen bis zu 150 Minuten zur Verfugung. Das anschließende Fachgespräch soll nicht

länger als 30 Minuten dauern.

(3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling

zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen. In unmittelbarem

Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss

darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfugung.

Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes

zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum

Barhufgehen zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling

sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe

stehen bis zu 45 Minuten zur Verfugung. Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere

den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten

dauern.

(5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben

des Prfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden. Die Prüfungsaufgabe

soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis

aufweisen. Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfugung.

(F 4.1.1)

105. Erg.

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Theoretischer Teil der Prüfung

(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des Absatzes 2 und

2. schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.

(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit

oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich

und bildlich darzustellen. Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss

vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereich bestimmt. Der Fallbericht

ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen

und mit ihm zu erörtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach

Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfugung. Die Vorstellung und Erörterung des

Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand bereichsübergreifender Fragestellungen

seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu

folgenden Inhalten, nachzuweisen:

1. Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit

Huf- und Klauentieren,

2. Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsapparats

mit Schwerpunkt Huf und Zehe,

3. Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung

beeinflusst,

4. Grundsitze und Regeln für die Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags bei regelmäßigen,

unregelmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veränderten Hufen oder Klauen,

Zufriedenstellungen und Bewegungsabläufen,

5. Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,

6. Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,

7. Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse

des Huf- und Klauenbeschlags,

8. Tiergesundheit und Tierschutz,

9. Haftung des Hufbeschlagschmieds,

10. Rechnungslegung und Kundenberatung.

Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche

Prüfung zu ergänzen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung

der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht

länger als 30 Minuten dauern.

 12

Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt

seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer

von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu

(F 4.1.1)

105. Erg.

10

bestimmen. Der Prüfungsausschuss darf nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen

besetzt werden.

(3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen

staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens

fünf Jahren ausüben. Das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tierarzt mit

der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für

die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses

wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.

(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.

Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die

Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen

Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis

ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene

Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt,

Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich

als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.

(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig

erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.

 13

Prüfungsverfahren

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt

die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde

gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor.

(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen

zu laden.

(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen,

kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von

der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht

bestanden.

(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche

ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung

trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach  10 Abs. 1 und  11 Abs. 1 sind in

der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.

(F 4.1.1)

105. Erg.

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Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach  10 Abs. 1 und  11 Abs. 1

ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach  10 Abs. 1 und  11 Abs. 1 sind gesondert zu

bewerten.

(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn

1. in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und

2. in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende

Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche

in den Prüfungsteilen nach  10 Abs. 1 und  11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist

die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage

5 enthaltenen Muster auszustellen.

 15

Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem

Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen

Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens

mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem

Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an,

zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die

vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung

des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen. Abschnitt 3 Prüfung

zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin

 16

Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen,

ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des  5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes

zu entsprechen.

(F 4.1.1)

105. Erg.

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 17

Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und

2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen

von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der

staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,

2. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung

zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung

dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist

1. eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,

2. eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als

Hufbeschlagschmiedin und

3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung

zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung

dieser Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(5) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

 18

Prüfung

(1) Die Bezirksschulabschlussprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:

1. Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2,

2. Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3,

3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und

4. Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach

Maßgabe des Absatzes 5.

(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens

zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene

Behandlungsmaßnahmen an Huftieren – vorrangig Pferden – beim Prüfungsausschuss

einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauenhammer – vorrangig

Rind – beziehen. In den Fallstudien ist

1. das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und

(F 4.1.1)

105. Erg.

13

2. die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis

schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist auch auf Einsatzmöglichkeiten,

Auswahl sowie Verwendung verschiedener praxistauglicher Hufschutzmaterialien einzugehen.

Eine Stellungnahme des beteiligten Tierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufügen.

Die Fallstudien sind dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch vorzustellen

und mit ihm zu erörtern. Für das Fachgespräch stehen bis zu 30 Minuten zur Verfugung.

(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier – vorrangig

ein Pferd – unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch

eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser Aufgabe

stehen bis zu 360 Minuten zur Verfugung. Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss

aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu

bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.

(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss

eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen

vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor

diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung des

ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis

zu 120 Minuten zur Verfugung.

(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen

hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus

dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs

nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem

Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und

Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch

zu erläutern. Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das

jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfugung.

 19

Prüfungsausschuss

(1) Die Bezirksschulabschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen

Behörde abgelegt.

(2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer

den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht

aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied

ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.

(3) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/

geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt sein. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses

müssen Tierärzte mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer

vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2

entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses

gewählt.

(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.

Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die

(F 4.1.1)

105. Erg.

14

Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen

Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis

ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene

Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt,

Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich

als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.

(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig

erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.

 20

Prüfungsverfahren

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt

die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. Die

zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.

(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen

zu laden. Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung

nach  18 Abs. 5 mitzuteilen.

(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen,

kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von

der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht

bestanden.

(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise,

so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz

führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach  18 Abs. 1 sind in der Niederschrift

des Prüfungsausschusses auszuweisen.

 21

Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach  18 Abs. 1 ist die in Anlage

4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach  18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach

18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der

Leistungen der Prüfungsteile nach  18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung

insgesamt nicht bestanden.

(F 4.1.1)

105. Erg.

15

(4) über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage

6 enthaltenen Muster auszustellen.

 22

Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe

der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen

Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung

mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem

Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an,

zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen,

bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fällen kann diese Behörde mit

Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

 23

Übergangsvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren einschließlich der

Wiederholungsprüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längstens zum 22. Juni 2007

nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. Dabei gilt ein Prüfungsverfahren

als eröffnet, wenn der Prüfling eine verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem

Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule vorweisen kann, der

nicht später als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.

(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Personen

im Sinne des  10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von  5 Abs. 1 zur Prüfung

zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch

eines Vorbereitungslehrgangs nach  8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei

Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.

 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 15. Dezember 2006

Der Bundesminister

für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Horst Seehofer

(F 4.1.1)

105. Erg.

16

Anlage 1

(zu  1 Abs. 1)

Anerkennungsurkunde

Nach  4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

als

Geprüfter Hufbeschlagschmied/

Geprüfte Hufbeschlagschmiedin*)

staatlich anerkannt

und ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift/Siegel)

*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

(F 4.1.1)

105. Erg.

17

Anlage 2

(zu  2 Abs. 1)

Anerkennungsurkunde

Nach  5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

als

Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/

Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin*)

staatlich anerkannt.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift/Siegel)

*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

(F 4.1.1)

105. Erg.

18

Anlage 3

(zu  3)

Anerkennungsurkunde

Nach  6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird

nachfolgende Einrichtung*)

.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

als

Hufbeschlagschule

staatlich anerkannt.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift/Siegel)

*) Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen.

(F 4.1.1)

105. Erg.

19

Anlage 4

(zu  14 Abs. 1 und  21 Abs. 1)

Bewertungsskala für die Bildung

der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der

Prüfungen nach  10 Abs. 1,  11 Abs. 1 und  18 Abs. 1

Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gem der

verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des  4 Abs. 2

oder  5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:

Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende

Leistung.

Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.

Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.

Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den

Anforderungen noch entspricht.

Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch

erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche

Handlungsfähigkeit vorhanden sind.

Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei

der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.

(F 4.1.1)

105. Erg.

20

Anlage 5

(zu  14 Abs. 4)

Prüfungszeugnis

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . .

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

die in  9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene

Prüfung

zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin1)

mit folgenden Ergebnissen2)

bestanden/nicht bestanden:3)

Praktischer Teil

Durchführung eines Warmbeschlags nach  10 Abs. 2 der

Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Durchführung eines Beschlags mit alternativen

Hufschutzmaterialien nach  10 Abs. 3

der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Durchführung einer Barhufversorgung nach  10 Abs. 4

der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach  10 Abs. 5

der Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Theoretischer Teil

Anfertigung eines Fallberichts nach  11 Abs. 2 der

Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Schriftliche Arbeit nach  11 Abs. 3 der

Hufbeschlagverordnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift/Siegel)

1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).

3) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(F 4.1.1)

105. Erg.

21

Anlage 6

(zu  21 Abs. 4)

Prüfungszeugnis

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

die in  18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene

Prüfung

zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin1)

mit folgenden Ergebnissen2)

bestanden/nicht bestanden:3)

Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach  18

Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach

 18 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten

nach  18 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Vorbereitung und Durchführung von praktischen und

theoretischen Unterweisungen nach  18 Abs. 5

der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift/Siegel)

1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.

2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).

3) Nichtzutreffendes bitte streichen.